Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Fassung V1.10.2026 · gültig für Unternehmer im Sinne des § 1 UGB

Für alle Angebote, Leistungen und Verträge der Idorin GmbH gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB.

Präambel

Die Idorin GmbH unterstützt Unternehmen bei regulatorischen Themen rund um Software-Produkte, künstliche Intelligenz und Cloud Computing. Die Leistungen umfassen insbesondere Beratung, Produkt- und Prozessbegleitung, Governance- und Strukturaufbau, die Erstellung von Dokumenten und Vorlagen sowie Trainings und Workshops. Die nachstehenden Bedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Idorin GmbH und ihren Kunden. Idorin erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Die in diesen AGB verwendeten Begriffe sind in Punkt 16 (Begriffsbestimmungen) definiert.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Leistungen und Verträge der Idorin GmbH („Idorin“) gegenüber Kunden („Kunde“).

1.2 Art, Umfang und Inhalt der von Idorin geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Bei Widersprüchen zwischen dem Angebot und diesen AGB geht das Angebot vor (siehe Punkt 2.2).

1.3 Diese AGB gelten auch für künftige Verträge zwischen Idorin und dem Kunden, ohne dass es einer neuerlichen ausdrücklichen Einbeziehung bedarf, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

1.4 Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Idorin hat deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Idorin in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

1.5 Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).

1.6 Maßgeblich ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB. Idorin stellt die AGB unter www.idorin.at dauerhaft abrufbar bereit und übermittelt sie dem Kunden auf Wunsch in Textform. Spätere Fassungen gelten für bereits geschlossene Verträge nur, wenn die Parteien dies vereinbaren.

2. Vertragsabschluss und Rangfolge

2.1 Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebots durch den Kunden, durch Annahme des Angebots durch den Kunden per E-Mail, durch Auftragsbestätigung von Idorin (auch per E-Mail) auf eine Bestellung oder einen Abruf des Kunden oder dadurch zustande, dass Idorin mit der Leistungserbringung beginnt und der Kunde dies veranlasst hat oder die Leistungen widerspruchslos entgegennimmt.

2.2 Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt die folgende Rangordnung:

a) die Auftragsbestätigung von Idorin zu einer Beauftragung oder einem Abruf (inklusive E-Mail-Bestätigung), soweit sie ausdrücklich von einem Angebot oder diesen AGB abweicht;

b) das jeweilige Angebot;

c) diese AGB.

2.3 Für Leistungen nach Aufwand (Time & Material) sowie für Abrufe im Rahmen eines bestehenden Rahmen- oder Retainerverhältnisses genügt eine Beauftragung durch den Kunden per E-Mail unter Angabe des konkreten Leistungsgegenstands; diese AGB sind Bestandteil jedes solchen Vertrags (Punkt 2.5). Die Beauftragung wird erst mit schriftlicher Bestätigung durch Idorin oder mit Beginn der Leistungserbringung verbindlich. Idorin ist zur Annahme einzelner Beauftragungen oder Abrufe nicht verpflichtet.

2.4 Inhalt eines per E-Mail geschlossenen Vertrags sind insbesondere der in der Auftragsbestätigung von Idorin beschriebene Leistungsgegenstand, der dort genannte Stundensatz und/oder Preis sowie eine allfällige Aufwandsschätzung (Punkt 6.11). Liegen zu einem Auftrag mehrere E-Mails vor, ist die zeitlich letzte von Idorin bestätigte Fassung maßgeblich. Leistungen, Anforderungen oder Erwartungen, die in der Auftragsbestätigung nicht beschrieben sind, sind nicht geschuldet; Punkt 5.3 bleibt unberührt.

2.5 Diese AGB werden auch dann Vertragsbestandteil, wenn in der Beauftragung oder der Auftragsbestätigung per E-Mail lediglich auf sie verwiesen wird. Sie sind unter www.idorin.at/agb abrufbar. Beginnt Idorin auf eine Beauftragung per E-Mail mit der Leistungserbringung, ohne dass in der E-Mail-Korrespondenz auf diese AGB verwiesen wurde, gelten sie ebenfalls, sofern der Kunde zuvor auf sie hingewiesen wurde, insbesondere in einem Angebot, bei einer früheren Beauftragung oder in der E-Mail-Signatur von Idorin. Punkte 1.3 und 1.4 bleiben unberührt.

3. Art und Umfang der Leistungen

3.1 Idorin erbringt – je nach Angebot – insbesondere konzeptionelle, beratende sowie Trainings-, Workshop- und Projektleistungen im Bereich regulatorischer Themen rund um Software-Produkte, künstliche Intelligenz und Cloud Computing. Der konkrete Leistungsinhalt ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot.

3.2 Soweit im Angebot nicht ausdrücklich ein konkreter werkvertraglicher Erfolg vereinbart ist, erbringt Idorin Dienstleistungen und schuldet keinen bestimmten Erfolg.

3.3 Idorin erbringt keine Rechtsdienstleistungen, Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung. Leistungen von Idorin – insbesondere Empfehlungen, Einschätzungen, Templates, Trainingsunterlagen, Guideline-Dokumente, Policies, Playbooks und Checklisten – dienen der fachlichen Unterstützung des Kunden und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sonstige fachliche Beratung im Einzelfall.

3.4 Idorin erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers, nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten fachlichen Standard.

3.5 Idorin darf zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, verbundene Unternehmen sowie Subunternehmer heranziehen. Idorin bleibt in diesem Fall weiterhin Ansprechpartner des Kunden und für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen verantwortlich.

3.6 Leistungen von Idorin sind fachliche Einordnungen auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erstellung. Die Entscheidung über Umsetzung und Nutzung trifft der Kunde in eigener Verantwortung.

3.7 Idorin erbringt die Leistungen als selbständiges Unternehmen eigenverantwortlich, weisungsfrei und in freier zeitlicher sowie organisatorischer Einteilung. Eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Kunden erfolgt nicht. Vorgaben des Kunden beschränken sich auf inhaltliche Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen; eine Weisungsbefugnis hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort oder Vorgehensweise wird nicht begründet. Die Nutzung von Arbeitsmitteln, Geräten oder Systemen des Kunden ändert daran nichts.

3.8 Mündliche Auskünfte sowie Entwürfe und Zwischenstände sind unverbindlich. Verbindlich sind ausschließlich in Textform übermittelte finale Unterlagen.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Eine erfolgreiche Zusammenarbeit setzt eine angemessene Mitwirkung des Kunden voraus. Der Kunde wird Idorin daher alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Systeme, Infrastruktur und Tools, fachlich geeignete Ansprechpersonen, Entscheidungen und Freigaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Idorin darf diese als richtig und vollständig zugrunde legen und ist zu ihrer Überprüfung nicht verpflichtet, sofern dies nicht gesondert vereinbart ist.

4.2 Der Kunde bleibt für die fachliche, technische, organisatorische und regulatorische Umsetzung sowie für die Verwendung und Verwertung der Leistungen in seinem Unternehmen selbst verantwortlich. Dies gilt auch für Ergebnisse und Outputs von Systemen, Tools oder KI-Anwendungen des Kunden oder Dritter, auch soweit Idorin bei deren Auswahl, Einrichtung oder Konfiguration unterstützt hat; deren Prüfung, Freigabe und Verwendung obliegen dem Kunden.

4.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig nach, gehen daraus resultierende Verzögerungen oder Beeinträchtigungen nicht zu Lasten von Idorin. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen. Ein dadurch entstehender Mehraufwand wird nach dem jeweils gültigen Standard-Stundensatz von Idorin gesondert vergütet, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

5. Leistungszeit, Termine und Änderungen

5.1 Der Vertrag beginnt mit seinem Zustandekommen gemäß Punkt 2. Die Laufzeit des jeweiligen Vertrags oder Projekts ergibt sich aus dem Angebot.

5.2 Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Planwerte.

5.3 Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden bedürfen einer gesonderten Abstimmung zwischen den Parteien. Idorin ist berechtigt, die dadurch verursachten Auswirkungen auf Vergütung, Zeitplan, Ressourcenbedarf und sonstige Projektannahmen angemessen anzupassen. Zusätzliche Leistungen werden, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, nach dem jeweils gültigen Standard-Stundensatz von Idorin abgerechnet.

5.4 Idorin ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

5.5 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, von Idorin nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Cyberangriffe sowie länger andauernde Ausfälle von Kommunikationsnetzen oder Drittanbietern) befreien Idorin für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Idorin wird den Kunden unverzüglich informieren. Dauert die Störung länger als sechzig (60) Tage an, kann jede Partei den betroffenen Auftrag schriftlich beenden; bereits erbrachte Leistungen sind nach Punkt 14.6 abzurechnen.

5.6 Sagt der Kunde vereinbarte Workshops, Trainings oder Vor-Ort-Einsätze ab, werden – sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist – bei Absage weniger als fünf (5) Werktage vor dem Termin fünfzig Prozent (50 %), bei weniger als vierundzwanzig (24) Stunden einhundert Prozent (100 %) des für den Termin vereinbarten Entgelts verrechnet; bei Abrechnung nach Aufwand gilt als Entgelt die geplante Termindauer zum vereinbarten Stundensatz. Bei früherer Absage wird lediglich der bereits erbrachte Vorbereitungsaufwand verrechnet. Bereits angefallene oder nicht mehr stornierbare Reise- und Drittkosten sind in jedem Fall zu ersetzen.

6. Vergütung und Rechnungsstellung

6.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Leistungen werden entweder nach Aufwand (Time & Material) oder zu einem Fixpreis erbracht.

6.2 Bei Leistungen nach Aufwand erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der im Angebot vereinbarten Sätze. Ist kein Satz vereinbart, gilt der jeweils gültige Standard-Stundensatz von Idorin.

6.3 Bei Fixpreisleistungen sind ausschließlich jene Leistungen umfasst, die im Angebot ausdrücklich beschrieben sind. Zusatzleistungen, Änderungswünsche, Mehraufwände infolge geänderter Annahmen, zusätzlicher Abstimmungen, Verzögerungen auf Kundenseite oder sonstiger vom Kunden veranlasster Mehrbedarf werden nach dem jeweils gültigen Standard-Stundensatz von Idorin gesondert vergütet.

6.4 Idorin ist berechtigt, Leistungen monatlich, nach Leistungsfortschritt, nach Meilensteinen oder nach vollständiger Leistungserbringung abzurechnen, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist.

6.5 Reisezeiten werden mit fünfzig Prozent (50 %) des vereinbarten Stundensatzes verrechnet, gerechnet ab dem Sitz von Idorin. Reisekosten (insbesondere Bahn, Flug in der Economy Class, Hotel und Transfers) werden nach tatsächlichem Aufwand gegen Beleg, Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kilometergeld verrechnet. Spesen, Barauslagen, externe Drittleistungen sowie sonstige angemessene Nebenkosten sind zusätzlich zu vergüten, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

6.6 Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.7 Rechnungen sind unmittelbar nach Erhalt zur Zahlung fällig, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

6.8 Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie den Ersatz der Betreibungskosten und angemessener Mahn- und Inkassokosten.

6.9 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Idorin schriftlich anerkannt wurde. Wegen behaupteter Mängel oder Abweichungen darf der Kunde Zahlungen nur in einem Betrag zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zum behaupteten Mangel steht, höchstens jedoch in Höhe des auf die betroffene Teilleistung entfallenden Entgelts; im Übrigen sind Rechnungen fristgerecht zu bezahlen.

6.10 Idorin übermittelt mit jeder Rechnung über Leistungen nach Aufwand einen Leistungsbericht mit Stundenaufstellung. Der Kunde kann den Leistungsbericht binnen zehn (10) Werktagen ab Zugang schriftlich und unter Angabe konkreter Gründe beanstanden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine begründete Beanstandung, gilt der Leistungsbericht als genehmigt. Im Fall einer begründeten Beanstandung stimmen sich die Parteien innerhalb von zehn (10) Werktagen über die beanstandeten Positionen ab. Unbeanstandete Positionen sind fristgerecht zu bezahlen; über beanstandete Positionen stellt Idorin nach der Abstimmung eine bestätigte oder korrigierte Rechnung aus, die mit Zugang fällig ist.

6.11 Angaben von Idorin zum voraussichtlichen Aufwand (insbesondere Aufwands-, Kosten- und Budgetschätzungen) sind unverbindlich; eine Gewähr für ihre Richtigkeit wird nicht übernommen. Idorin informiert den Kunden, sobald absehbar ist, dass eine solche Schätzung um mehr als zwanzig Prozent (20 %) überschritten wird. Der Kunde kann in diesem Fall entscheiden, ob die Leistungen fortgesetzt, eingeschränkt oder beendet werden; bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Eine verbindliche Kostenobergrenze besteht nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich als solche vereinbart ist.

6.12 Bei Rahmen-, Retainer- und sonstigen laufenden Vertragsverhältnissen kann Idorin die vereinbarten Stundensätze und Preise mit Wirkung für künftig erbrachte Leistungen anpassen, frühestens zwölf (12) Monate nach Vertragsabschluss oder der letzten Anpassung. Die Anpassung ist dem Kunden mindestens drei (3) Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitzuteilen. Ist der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden, bemühen sich die Parteien innerhalb der Ankündigungsfrist um eine partnerschaftliche Lösung. Kommt keine Einigung zustande, kann der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung kündigen. Im Angebot vereinbarte Preisbindungen bleiben unberührt.

6.13 Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Idorin nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

7. Abnahme bei Werkleistungen

7.1 Soweit im Angebot ausdrücklich Werkleistungen vereinbart sind, hat der Kunde die betroffenen Leistungen nach Bereitstellung innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen zu prüfen und abzunehmen.

7.2 Die Abnahme darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden. Unerhebliche Mängel hindern die Abnahme nicht.

7.3 Erfolgt nicht binnen zehn (10) Werktagen ab Bereitstellung eine schriftliche und nachvollziehbare Rüge wesentlicher Mängel, gelten die betreffenden Werkleistungen als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Leistungen produktiv nutzt.

8. Gewährleistung

8.1 Idorin leistet Gewähr ausschließlich für ausdrücklich als Werkleistung vereinbarte und abgenommene Leistungen.

8.2 Für Dienstleistungen, Beratungs-, Unterstützungs-, Analyse- und Begleitleistungen, Schulungen, Workshops, Templates und vergleichbare Leistungen schuldet Idorin – vorbehaltlich zwingenden Rechts – keinen bestimmten Erfolg und keine verschuldensunabhängige Gewähr für ein bestimmtes Ergebnis.

8.3 Voraussetzung jedes Gewährleistungsanspruchs ist die unverzügliche schriftliche und hinreichend konkrete Mängelrüge; die Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB bleibt unberührt.

8.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Werkleistungen sechs (6) Monate ab Abnahme.

8.5 Idorin leistet Gewähr nach eigener Wahl durch Verbesserung oder, wenn wirtschaftlich sinnvoll, durch Austausch der betroffenen Leistung. Preisminderung oder Vertragsauflösung (Wandlung) kann der Kunde erst verlangen, wenn die Verbesserung endgültig fehlschlägt, von Idorin ernsthaft und endgültig verweigert wird oder für den Kunden unzumutbar ist.

8.6 Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf:

a) Vorgaben, Unterlagen, Weisungen oder Freigaben des Kunden;

b) Änderungen oder Eingriffen durch den Kunden oder Dritte;

c) einer Verwendung außerhalb des vereinbarten Zwecks;

d) nicht von Idorin bereitgestellten Drittprodukten oder Drittinhalten; oder

e) unterbliebener oder verspäteter Mitwirkung des Kunden.

9. Haftung

9.1 Idorin haftet für Schäden des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; bei grober Fahrlässigkeit gilt Punkt 9.3 Satz 3.

9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von Idorin – soweit gesetzlich zulässig – für sämtliche Schadensfälle aus einem Auftrag insgesamt mit dem im Angebot vereinbarten Netto-Auftragswert begrenzt. Ist kein Auftragswert vereinbart, insbesondere bei Leistungen nach Aufwand, ist die Haftung je Schadensfall mit dem Nettohonorar begrenzt, das für den betroffenen Auftrag in den sechs (6) Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis verrechnet wurde.

9.3 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von Idorin für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust, Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall und Finanzierungskosten ausgeschlossen; im Übrigen gilt die Haftungsbegrenzung nach Punkt 9.2. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von Idorin für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit. Die Regelungen nach Satz 1 und Satz 3 sind voneinander unabhängig; die Unwirksamkeit einer dieser Regelungen lässt die Wirksamkeit der anderen unberührt.

9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen, in denen zwingendes Recht eine weitergehende Haftung vorsieht.

9.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Idorin.

9.6 Der Kunde hat angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung und zur regelmäßigen Datensicherung zu treffen.

9.7 Schadenersatzansprüche des Kunden sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs (6) Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch binnen drei (3) Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Punkt 9.4 gilt entsprechend.

9.8 Die Leistungen von Idorin sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Dritte können aus den Leistungen keine Ansprüche gegen Idorin ableiten; ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird nicht begründet.

10. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

10.1 Alle Rechte an dem von Idorin vor oder unabhängig vom jeweiligen Auftrag entwickelten oder bereitgestellten Material, einschließlich Methoden, Modelle, Frameworks, Templates, Tools, Prozesse, Know-how und sonstigen geschützten oder schutzfähigen Inhalten („Background IP“), verbleiben ausschließlich bei Idorin. Dies gilt auch dann, wenn Background IP im Rahmen des Projekts verwendet, angepasst oder weiterentwickelt wird.

10.2 An ausdrücklich für den Kunden erstellten, kundenspezifischen Unterlagen erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes Nutzungsrecht für eigene interne Geschäftszwecke, einschließlich der internen Weitergabe an Mitarbeiter und konzernverbundene Unternehmen, soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist.

10.3 Idorin ist berechtigt, die im Rahmen des Projekts gewonnenen oder eingesetzten Ideen, Konzepte, Methoden, Unterlagen, Strukturen, Verfahren, Erkenntnisse und das zugrunde liegende Know-how frei zu nutzen, weiterzuentwickeln und in anderen Projekten einzusetzen, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt oder dessen Rechte verletzt werden.

10.4 Soweit Leistungen ganz oder teilweise auf Templates, Policies, Playbooks, Guideline-Dokumenten, Trainingsunterlagen, sonstigen wiederverwendbaren Materialien oder sonstiger Background IP von Idorin beruhen, verbleiben sämtliche Rechte daran bei Idorin. Der Kunde erhält daran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht (Werknutzungsbewilligung) im Umfang und zu den Bedingungen nach Punkt 10.2, soweit dies für die Nutzung der Leistungen erforderlich ist.

10.5 Die Weitergabe der von Idorin übermittelten Unterlagen an Dritte außerhalb des Kunden und seiner konzernverbundenen Unternehmen (insbesondere an Investoren, Kunden, Lieferanten) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Idorin. Gesetzliche oder behördlich angeordnete Vorlagepflichten des Kunden bleiben unberührt; Punkt 9.8 gilt auch in diesem Fall.

10.6 Der Kunde darf Unterlagen von Idorin gegenüber Dritten nicht als rechtliche Beurteilung, Rechtsgutachten, Konformitätsbewertung, Zertifizierung oder Bestätigung der Einhaltung regulatorischer Anforderungen darstellen oder bezeichnen.

11. Einsatz von Dritttechnologien

11.1 Idorin ist berechtigt, bei der Leistungserbringung KI-Systeme, Automatisierungen, Softwaretools und sonstige geeignete Technologien einzusetzen.

11.2 Idorin wird im eigenen Einflussbereich angemessene Maßnahmen treffen, damit vom Kunden bereitgestellte Daten nicht zu anderen als den vertragsbezogenen Zwecken verwendet werden, soweit nicht gesetzliche Pflichten oder zwingende technische Erfordernisse entgegenstehen.

11.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Unterlagen für die vertragsgegenständliche Verarbeitung rechtmäßig verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.

11.4 Soweit Leistungen von Idorin auf der Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit von Systemen, Plattformen oder Diensten beruhen, die der Kunde bereitstellt, auswählt oder vorgibt oder die sonst nicht von Idorin zur Leistungserbringung eingesetzt werden, haftet Idorin nicht für deren Ausfall, Änderung, Einschränkung oder Einstellung. Punkt 9.1 bleibt unberührt.

11.5 Für die Verarbeitung vertraulicher Informationen des Kunden setzt Idorin ausschließlich KI-Systeme ein, deren Anbieter nach den maßgeblichen Vertragsbedingungen Eingaben und Ausgaben nicht zum Training ihrer Modelle verwenden. Der Kunde kann der Verarbeitung seiner vertraulichen Informationen mittels KI-Systemen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widersprechen oder sie auf bestimmte Informationen beschränken.

12. Vertraulichkeit

12.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zugänglich werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke des Vertrags zu verwenden.

12.2 Als vertraulich gelten insbesondere Angebote, Preise, Konzepte, Dokumentationen, Projektinformationen, Zugangsdaten, technische Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sämtliche nicht offenkundigen Informationen.

12.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die

a) öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung öffentlich bekannt werden;

b) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren;

c) von einem Dritten rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsbindung erlangt wurden; oder

d) aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

12.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für die Dauer von drei (3) Jahren fort, soweit nicht zwingendes Recht oder der Schutz von Geschäftsgeheimnissen eine längere Dauer erfordert.

12.5 Eine zwischen den Parteien abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) gilt ergänzend zu diesem Punkt 12. Bei Widersprüchen zwischen einer solchen Geheimhaltungsvereinbarung und dem Vertrag gilt die im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in der Auftragsbestätigung festgelegte Rangfolge; ist dort keine Rangfolge festgelegt, geht der Vertrag vor.

12.6 Idorin darf den Kunden unter Angabe von Name, Logo und allgemeinem Gegenstand der Zusammenarbeit als Referenz nennen; Projektinhalte und vertrauliche Informationen werden dabei nicht offengelegt. Dies gilt als Ausnahme von Punkt 12.1. Der Kunde kann der Nennung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widersprechen.

12.7 Die Kommunikation erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, per E-Mail ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Der Kunde ist sich der damit verbundenen Risiken, insbesondere eines unbefugten Zugriffs Dritter, bewusst. Vorbehaltlich Punkt 9.1 haftet Idorin nicht für Schäden aus einem solchen Zugriff. Auf Wunsch des Kunden werden verschlüsselte Kommunikationswege oder Datenräume genutzt.

13. Datenschutz und Compliance

13.1 Soweit Idorin personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, werden die Parteien – soweit erforderlich – eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.

13.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Beauftragung, Umsetzung und Nutzung der Leistungen mit den für ihn geltenden gesetzlichen, regulatorischen, aufsichtsrechtlichen, berufsrechtlichen und internen Vorgaben vereinbar ist.

14. Vertragsdauer, Kündigung und Beendigung

14.1 Der Vertrag tritt mit seinem Zustandekommen gemäß Punkt 2 in Kraft. Die Dauer des jeweiligen Vertrags oder Projekts ergibt sich aus dem Angebot.

14.2 Einzelne Angebote (Aufträge oder Projekte) können von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich gekündigt werden, sofern im jeweiligen Angebot nichts anderes vereinbart ist.

14.3 Bildet dieser Vertrag den Rahmen für mehrere Angebote oder eine laufende Zusammenarbeit, kann das Rahmenvertragsverhältnis von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechzig (60) Tagen schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall werden bereits begonnene Angebote oder Projekte zu den vereinbarten Bedingungen fortgeführt und abgeschlossen, sofern die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbaren.

14.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Idorin insbesondere vor, wenn der Kunde trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist fällige Zahlungen nicht leistet oder wesentliche Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung verletzt.

14.5 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

14.6 Im Fall der Beendigung – gleich aus welchem Grund – gilt für die Abrechnung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen Folgendes:

a) bei Fixpreisleistungen werden die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen anteilig (pro rata) nach Leistungsfortschritt abgerechnet;

b) bei Leistungen nach Aufwand (Time & Material) wird der gesamte bis zum Wirksamwerden der Kündigung tatsächlich angefallene Aufwand abgerechnet.

14.7 Darüber hinaus sind bereits angefallene oder nicht mehr stornierbare Reise-, Dritt- und Vorbereitungskosten, die Idorin im Vertrauen auf die Durchführung des Auftrags eingegangen ist, vom Kunden zu vergüten.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.

15.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

15.3 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Idorin auf Dritte übertragen.

15.4 Erfüllungsort ist der Sitz von Idorin.

15.5 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Idorin ausschließlich zuständig.

15.6 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

16. Begriffsbestimmungen

In diesen AGB haben die folgenden Begriffe die jeweils angegebene Bedeutung:

Idorin:

die Idorin GmbH mit Sitz in Raaba-Grambach (Unternehmensdaten siehe Punkt 17);

Kunde:

der Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, der mit Idorin in eine Geschäftsbeziehung tritt und im Angebot genannt ist;

Parteien:

Idorin und der Kunde gemeinsam;

Angebot:

das jeweilige Angebot, ein Statement of Work, eine Leistungsbeschreibung oder ein sonstiges schriftliches Vertragsdokument von Idorin oder eine Auftragsbestätigung von Idorin per E-Mail (Punkte 2.3 und 2.4), das Art, Umfang und Inhalt der konkret geschuldeten Leistungen festlegt;

Vertrag:

die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, bestehend aus dem Angebot und diesen AGB;

Leistungen:

die von Idorin nach dem jeweiligen Angebot zu erbringenden Leistungen;

Abruf:

die Beauftragung einzelner Leistungen durch den Kunden im Rahmen eines bestehenden Rahmen- oder Retainerverhältnisses (z. B. per Bestellung oder E-Mail);

Standard-Stundensatz:

der Stundensatz, den Idorin zum Zeitpunkt der Beauftragung für vergleichbare Leistungen üblicherweise verrechnet und dem Kunden auf Anfrage mitteilt;

Schriftform:

soweit in diesen AGB Schriftform verlangt wird, ist diese auch durch E-Mail oder Textform gewahrt, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.

17. Unternehmensdaten von Idorin

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden herausgegeben von:

Firmenname:

Idorin GmbH

Rechtsform:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Firmensitz:

Zieserlweg 1, 8074 Raaba-Grambach, Österreich

Firmenbuchnummer:

FN 678568 w

Firmenbuchgericht:

Landesgericht für ZRS Graz

UID-Nummer:

ATU83293623

Geschäftsführung:

Mag. Izabella Dan-Rottensteiner, LL.M.

E-Mail:

info@idorin.at

Idorin GmbH · Allgemeine Geschäftsbedingungen · Fassung V1.10.2026

Die AGB als PDF sowie frühere Fassungen stellen wir auf Anfrage zur Verfügung: info@idorin.at